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PKH 2.0 - Prozesskostenhilfe
für Windows
Für die Sozialarbeit aber auch für Rechtsanwälte
oder Gerichte! Die konsequente Umsetzung der seit 01.04.2005 geltenden Prozesskostenhilfevorschriften.
Mit unserem Programm erfassen Sie in komfortablen Dialogen
alle nötigen Daten analog der vorgeschriebenen Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sie können das Berechnungsergebnis
am Bildschirm ansehen und auch ausdrucken. Dieser Ausdruck kann je Ergebniskonstellation
um individuelle Textbausteine ergänzt werden. Mit unserem Programm drucken Sie die Daten auch direkt mit dem Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus.
Sämtliche Berechnungsparameter
verwalten Sie selbst - keine kostenpflichtigen Updatelieferungen nötig!
Beachten Sie bitte die Systemvoraussetzungen, die auf der Download-Seite
beschrieben sind. Dort finden Sie, neben einer Demoversion, eine ausführliche Installationsanleitung und ein Tutorial, das die ersten Schritte mit dem Programm beschreibt.
Neuregelung der Prozesskostenhilfe ab 2005
Bekanntlich wird Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur den Rechtsuchenden zugebilligt, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerHG, § 114 ZPO).
Die Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) hatte den Kreis der Beratungs-/Prozesskostenhilfeberechtigten zum 01.01.2005 erheblich erweitert bzw. die künftig zu entrichtenden Prozesskosten-Raten spürbar verringert. Im Zuge des Justizkommunikationsgesetzes wurden diese Erleichterungen mit Wirkung vom 01.04.2005 fast vollständig rückgängig gemacht.
Die Freibeträge wurden zum 01.04.2005 im Wesentlichen wieder auf das vor dem 1. Januar 2005 geltende Niveau zurückgeführt.
Für die Partei und für ihren Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner beträgt der bundeseinheitliche Freibetrag 110% des höchsten Eckregelsatzes für den Haushaltsvorstand (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006 (3. PKHB 2006) beziffert den Freibetrag (weiterhin) auf 380 EUR.
Für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, sind pauschal 70% - bezogen auf diesen 110%-Regelsatz-HV - anzusetzen (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Laut 3. PKHB 2006 beträgt der Unterhaltsfreibetrag für jeden weiteren gesetzlich Unterhaltsberechtigten pauschal 266 EUR.
Hier setzt unser Programm an. Unser Anliegen ist es, die Regelungen im neuen Prozesskostenhilferecht zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens so anzuwenden, dass der von dem Antragsteller aufzubringende Betrag zur Bestreitung der Prozesskosten möglichst gering ausfällt. Sozialdiensten und Rechtsanwälten, die Klienten bzw. Mandanten hinsichtlich der Prozesskostenhilfe beraten wollen, hoffen wir wichtige Anregungen weitergeben zu können.
Wir hoffen, Ihnen eine wirksame Hilfe bei der Erfassen aller für die konsequente Auslegung des Gesetzes und seiner Begründung nötigen Variablen an die Hand geben zu können. Vor allem der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere Belastungen" eröffnet einigen Spielraum, den es konsequent im Sinne der Klienten/Mandanten auszunutzen gilt.
So gibt es, um nur ein Beispiel zu nennen, die Möglichkeit, die sozial(hilfe)rechtlichen Mehrbedarfe (z.B. Zuschlag für Allein-Erziehung) zuzuordnen und als "besondere Belastung" vom einzusetzenden Einkommen in Abzug zu bringen.
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