Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsgegenstand und Vergütung

  1. Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme „Fine-Print“, „PDF-Factory“ und „PDF-Factory PRO“ (jeweils alle Editionen) der Firma Single Track Software, Kalifornien USA, nachfolgend als Software bezeichnet.
  2. Die Lieferung besteht in der Regel aus der Benennung einer Seriennummer zur Freischaltung (Endanwender Lizenzierung).
  3. Die Software wird dem Anwender durch die Lizenzierung auf Dauer in der Anzahl der erworbenen Lizenzen überlassen.
  4. Der Kaufpreis beträgt je Lizenz

§2 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

  1. Der Anwender darf das gelieferte Programm entsprechend der Zahl der erworbenen Lizenzen vervielfältigen. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
  2. Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
  3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Sie Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
  4. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
  5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker gehört, darf der Anwender nicht anfertigen.

§ 3 Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
  2. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, soweit der Anwender nicht eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erworben hat.
  3. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird, mit der die Anzahl der erworbenen Lizenzen überschritten wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er dem Lieferanten eine besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkgebühr wird der Lieferant dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lieferanten den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 4 Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering), einschließlich einer Programmänderung, sind - auch für den eigenen Gebrauch – nicht zulässig.
  2. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
  3. Die unbefugte Dekompilierung, die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen sowie jede Programmveränderung führt zum sofortigen und umfassenden Verlust jeder Gewährleistung einschließlich eventueller Folgeschäden.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

  1. Der Anwender darf die Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung. Er ist verpflichtet, der Informationspflicht des § 10 Abs. 1 dieses Vertrages nachzukommen.
  2. Der Anwender darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu.
  3. Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Anwenders.

§ 6 Gewährleistung

  1. Die Software kann grundsätzlich mit jeder Windows-Anwendung und mit jedem Drucker verwendet werden. Obwohl die Software auf vielen Rechnerkombinationen getestet wurde, kann weder die Firma Single Track Software noch der Lieferant die 100%-ige Kompatibilität zu jedweder Windows-Anwendung bzw. zu jedem Windows Drucker garantieren.
    Die Inkompatibilität stellt keinen Mangel im Sinne der Gewährleistungsübernahme dar.
  2. Mängel der gelieferten Software werden vom Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Lieferanten zurückgegeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten.
  4. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Anwender Wandelung oder Minderung geltend machen.

§ 7 Haftung

  1. Die Haftung für anfängliches Unvermögen auf Seiten des Lieferanten wird der Höhe nach auf das Dreifache des Überlassungsentgelts für eine einzelne Lizenz sowie der Sache nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Bei Sammelbestellungen von mehr als fünf Lizenzen wird die Haftung nach Satz 1 auf den Höchstbetrag von 1.000,00 € beschränkt.
  2. Im übrigen haftet der Lieferant nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem voranstehenden Absatz.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
    Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen.
  4. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung ist der Höhe nach auf das Fünffache des Überlassungsentgelts höchstens jedoch 1.000,00 € beschränkt.
  5. Die vorstehende Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Anwender wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lieferanten innerhalb weiterer 8 Werktage mittels eingeschriebenen Briefs auf dem der Dokumentation beiliegenden Formular gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Die Vorgaben des Mängelformulars sind zu beachten.
  2. Mängel, die im Rahmen des beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind. Müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
  3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 9 Obhutspflicht

Der Anwender wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

§ 10 Informationspflichten

  1. Der Anwender ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, dem Hersteller den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Anwender ist unabhängig vom Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, dem Lieferanten die Entfernung eines Kopierschutzes oder einer ähnlichen Schutzroutine aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Anwender möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
  2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt von Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.
  3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung des Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.

§ 12 Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

  1. Sofern der Anwender ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Geschäftsbedingungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Anwenders Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

§ 13 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lieferanten erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lieferant hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.

§ 14 Hinweis- und Kenntisnahmebestätigung

Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Lieferanten bekannt. Er hatte die Möglichkeit von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

§ 15 Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Un-Kaufrechts.

§ 16 Gerichtsstand

Sofern der Anwender Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als Gerichtsstand vereinbart.